Die Leitlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft sind bei der Prüfung der Blindheit oder einer vergleichbaren Störung des Sehvermögens zu beachten. Wenn eine angebliche drastische Verschlechterung des Sehvermögens nicht auf einer objektivierbaren Änderung der Augenerkrankung beruht, sondern der Sachverständige sich allein auf die Angaben des Klägers stützt, ohne dies nachvollziehbar festzustellen, so hat dies keinen ausreichenden Beweiswert.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
  18.12.2014 
  L 6 SB 4253/13